Statuten der Sozialdemokratischen
Partei Zürich 6
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A. Grundlagen, Zweck
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Art. 1. Die Sozialdemokratische Partei Zürich 6 (SP Zürich 6) ist ein
Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SP Zürich 6
ist eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Stadt, des Kantons Zürich und der
Schweiz (SPS). Statuten und sonstige Beschlüsse dieser Organisationen sind ohne weiteres
auch für die SP Zürich 6 verbindlich. Sitz der SP Zürich 6 ist der Stadtkreis Zürich 6.
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Art. 2. Die SP Zürich 6 kämpft für die Verwirklichung des
demokratischen Sozialismus in einer lebenswerten Umwelt. Sie fördert die wirtschaftliche,
politische und kulturelle Entwicklung des Volks durch Aufklärung und Bildungsarbeit. Sie
bekennt sich ausserdem zum gewerkschaftlichen und genossenschaftlichen Gedanken.
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B. Mitgliedschaft, Beiträge
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Art. 3. Mitglied der SP Zürich 6 kann jede im Stadtkreis Zürich 6
wohnhafte Person werden, die an der Vefolgung der Ziele der Partei mitwirken möchte.
Wo besondere Gründe es rechtfertigen, werden auch Personen aufgenommen, die nicht im
Stadtkreis Zürich 6 wohnen.
Wer aus einer anderen Sektion des SPS oder durch Beschluss einer höheren Parteiinstanz
aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann nur aufgenommen werden, wenn die Statuten der
SPS dies zulassen.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss
einer Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die aus einer anderen Sektion der SPS in die Kreispartei SP Zürich 6
übertreten, werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
Kein Mitglied darf gleichzeitig einer schweizerischen parteipolitischen Organisation
angehören, die nicht der SPS angeschlossen ist.
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Art. 4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt aus der Partei;
c) durch den Übertritt in eine andere Sektion der SPS;
d) durch Streichung;
e) durch Ausschluss.
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Art. 5. Der Austritt eines Mitglieds oder der Übertritt in eine andere
Sektion erfolgt nach vorausgegangener schriftlicher Mitteilung an den Vorstand und nach
erfolgter Begleichung fälliger Beiträge.
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Art. 6. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Entrichtung der
Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist, obwohl ihm deren Bezahlung zuzumuten
gewesen wäre, verliert seine Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands durch Streichung
aus dem Verzeichnis. Dieser Beschluss kann innert 14 Tagen von der Mitteilung an
angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet unter Vorbehalt des Rekurses an die höhere
Instanzen der Partei.
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Art. 7. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied auf Antrag des
Vorstands durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus der Partei ausgeschlossen
werden. Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Mitglieder mindestens
fünf Tage im voraus unter Angabe dieses Verhandlungsgegenstands schriftlich zu der
Versammlung eingeladen worden sind. Das auszuschliessende Mitglied muss durch
eingeschriebenen Brief eingeladen werden.
Die Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der Mitgliederversammlung richten sich nach den
Statuten der kantonalen und der schweizerischen Partei.
Von den höheren Parteiinstanzen verhängte Ausschlüsse sind auch für die SP Zürich 6
rechtskräftig und werden durch den Vorstand vollzogen.
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Art. 8. Mitglieder, die durch Streichung oder Ausschluss aus der Partei
ausscheiden, haben ihr Mitgliedbuch der Kassierin resp. dem Kassier zurückzugeben. |
Art. 9. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch Beschluss der
Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in finanzielle Not geratenen
Mitgliedern die Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Parteisteuerausgleichsbeitrag (PAB) ist nach den Vorschriften der Sozialdemokratischen
Partei des Kantons Zürich zu entrichten.
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Art. 10. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit die von der SP
Zürich 6 über ihre Person gespeicherten Daten einzusehen.
Der SP Zürich 6 übergibt die Akten zur Archivierung dem Sozialarchiv Zürich
unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung.
Im Überigen ist es der SP Zürich 6 untersagt, Daten ohne das Einverständnis
der betroffenen Personen weiterzugeben. Davon ausgenommen sind lediglich Daten,
die aufgrund eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung mit einem
qualifizierten Mehr von dreiviertel der Stimmenden zur
wohlbestimmten Weitergabe freigegeben wurden.
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C. Organisation, Verwaltung
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Art. 11. Die Organe der SP Zürich 6 sind:
a) Mitgliederversammlung (MV);
b) Vorstand;
c) Drei Revisorinnen resp. Revisoren;
d) Arbeitsgruppen.
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Art. 12. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der
Kreispartei. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen
vorbehalten sind. Sie ist befugt, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften
Entscheidungen, die ihr selbst zustehen würden, dem Vorstand oder Arbeitsgruppen zu
übertragen.
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Art. 13. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel
einmal monatlich an einem zum voraus bestimmten Tag statt. Die ausserordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel aller Mitglieder
gefordert wird. Dies geschieht unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte beim
Präsidium. Das gleiche Recht steht den Revisorinnen resp. Revisoren und dem Vorstand zu.
Am Anfang jedes Kalenderjahrs wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand zur
Generalversammlung (GV) erklärt.
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Art. 14. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und Generalversammlung
erfolgt erfolgt schriftlich unter Angabe der zu behandelnen Traktanden. Die Einladung muss
den Mitgliedern mindestens fünf Tage im voraus zugehen.
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Art. 15. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem
die Behandlung der laufenden Geschäfte, die Abhaltung von meinungsbildenden Vorträgen,
die Diskussion aktueller Themen und die Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht
einem anderen Organ zustehen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder auf Beschluss
der Versammlung ein anderes Parteimitglied.
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Ausnahmsweise kann geheime
Abstimmung beschlossen werden. Massgebend ist das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder.
Ebenso erfolgen die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen offen, es sei denn
ein Fünftel der Anwesenden verlangt eine geheime Wahl. Im ersten Wahlgang entscheidet das
absolute, im zweiten das relative Mehr.
Das die Versammlung leitende Mitglied stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass alle
Anträge und Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt und
ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu verabschieden.
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Art. 16. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Arbeitsgruppen;
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen resp. Revisoren;
c) Wahlen:
- Vorstand, Präsidium und Kassierin resp. Kassier
- Drei Revisorinnen resp. Revisoren
- Ständige Delegierte;
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
e) Festsetzung des Budgets.
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Art. 17. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Das Präsidium bestehend aus höchstens drei Mitgliedern und die Kassierin resp. der
Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der
Vorstand selbst.
Der Vorstand vertritt die Partei gegen aussen. Jedes Mitglied des Präsidiums, im Falle
der Verhinderung des ganzen Präsidiums ein anderes Vorstandsmitglied sowie die Kassierin
resp. der Kassier führen die rechtsgültige Unterschrift für die Partei. Die Sitzungen
des Vorstands werden durch das Präsidium einberufen oder wenn dies die Hälfte des
Vorstands verlangt.
Gültige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder eingeladen worden
sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat das leitende
Mitglied den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem
Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch erhebt.
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Art. 18. Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten der
Kreispartei. Er ist zuständig für die Werbetätigkeit, den Einzug der Beiträge und die
Verwendung der Geldmittel der Partei im Rahmen der von der Mitgliederversammlung
bewilligten Kredite.
In dringenden Fällen und im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften entscheidet
er über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
würden, und erstattet darüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Über die
Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt. Jedes Vorstandsmitglied kann
verlangen, dass von ihm abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
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Art. 19. Die drei Revisorinnen resp. Revisoren werden von der
Generalversammlung gewählt. Kein Mitglied darf länger als fünf Jahre hintereinander als
Revisorin, resp. als Revisor tätig sein. Die Revisorinnen resp. Revisoren überwachen die
Verwaltung des Vermögens der Partei und die Einhaltung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Darüber erstatten sie der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Die Revisorinnen resp. Revisoren sind berechtigt, jederzeit vom Vorstand und von der
Kassierin resp. dem Kassier Aufschlüsse und Belege über das Rechnungswesen zu verlangen
und einen Kassasturz vorzunehmen.
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D. Revision der Statuten
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Art. 20. Diese Statuten können jederzeit durch eine unter Angabe
dieses Geschäfts einberufene Mitgliederversammlung revidiert werden. Für
Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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E. Übergangsbestimmung
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Art. 21. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SP des Kantons
Zürich in Kraft und ersetzen die bisherigen.
Vorstehende Statuten sind durch die Generalversammlung vom 26. März 1990 beschlossen
worden. Die Genehmigung durch die SP des Kantons Zürich ist am 11. Juni 1990 erfolgt.
Zürich, den 20. August 1990
Das Präsidium:
- Elisabeth Gohl-Oesch
- Erich Wyler
- Claudio Zingg
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Mit Änderungen in Art. 9 und 10
gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.März 2003.
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