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Statuten der SP6
Mitgliederbeiträge der SP6

Statuten der Sozialdemokratischen
Partei Zürich 6

A. Grundlagen, Zweck
Art. 1. Die Sozialdemokratische Partei Zürich 6 (SP Zürich 6) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SP Zürich 6 ist eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Stadt, des Kantons Zürich und der Schweiz (SPS). Statuten und sonstige Beschlüsse dieser Organisationen sind ohne weiteres auch für die SP Zürich 6 verbindlich. Sitz der SP Zürich 6 ist der Stadtkreis Zürich 6.
Art. 2. Die SP Zürich 6 kämpft für die Verwirklichung des demokratischen Sozialismus in einer lebenswerten Umwelt. Sie fördert die wirtschaftliche, politische und kulturelle Entwicklung des Volks durch Aufklärung und Bildungsarbeit. Sie bekennt sich ausserdem zum gewerkschaftlichen und genossenschaftlichen Gedanken.
B. Mitgliedschaft, Beiträge
Art. 3. Mitglied der SP Zürich 6 kann jede im Stadtkreis Zürich 6 wohnhafte Person werden, die an der Vefolgung der Ziele der Partei mitwirken möchte. Wo besondere Gründe es rechtfertigen, werden auch Personen aufgenommen, die nicht im Stadtkreis Zürich 6 wohnen.

Wer aus einer anderen Sektion des SPS oder durch Beschluss einer höheren Parteiinstanz aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann nur aufgenommen werden, wenn die Statuten der SPS dies zulassen.

Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Beschluss einer Mitgliederversammlung.

Mitglieder, die aus einer anderen Sektion der SPS in die Kreispartei SP Zürich 6 übertreten, werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.

Kein Mitglied darf gleichzeitig einer schweizerischen parteipolitischen Organisation angehören, die nicht der SPS angeschlossen ist.
Art. 4. Die Mitgliedschaft erlischt:
   a) durch den Tod des Mitglieds;
   b) durch Austritt aus der Partei;
   c) durch den Übertritt in eine andere Sektion der SPS;
   d) durch Streichung;
   e) durch Ausschluss.
Art. 5. Der Austritt eines Mitglieds oder der Übertritt in eine andere Sektion erfolgt nach vorausgegangener schriftlicher Mitteilung an den Vorstand und nach erfolgter Begleichung fälliger Beiträge.
Art. 6. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist, obwohl ihm deren Bezahlung zuzumuten gewesen wäre, verliert seine Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands durch Streichung aus dem Verzeichnis. Dieser Beschluss kann innert 14 Tagen von der Mitteilung an angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet unter Vorbehalt des Rekurses an die höhere Instanzen der Partei.
Art. 7. Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus der Partei ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Mitglieder mindestens fünf Tage im voraus unter Angabe dieses Verhandlungsgegenstands schriftlich zu der Versammlung eingeladen worden sind. Das auszuschliessende Mitglied muss durch eingeschriebenen Brief eingeladen werden.

Die Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der Mitgliederversammlung richten sich nach den Statuten der kantonalen und der schweizerischen Partei.

Von den höheren Parteiinstanzen verhängte Ausschlüsse sind auch für die SP Zürich 6 rechtskräftig und werden durch den Vorstand vollzogen.
Art. 8. Mitglieder, die durch Streichung oder Ausschluss aus der Partei ausscheiden, haben ihr Mitgliedbuch der Kassierin resp. dem Kassier zurückzugeben.
Art. 9. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Der Parteisteuerausgleichsbeitrag (PAB) ist nach den Vorschriften der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Zürich zu entrichten.
Art. 10. Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit die von der SP Zürich 6 über ihre Person gespeicherten Daten einzusehen.

Der SP Zürich 6 übergibt die Akten zur Archivierung dem Sozialarchiv Zürich unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung.

Im Überigen ist es der SP Zürich 6 untersagt, Daten ohne das Einverständnis der betroffenen Personen weiterzugeben. Davon ausgenommen sind lediglich Daten, die aufgrund eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung mit einem qualifizierten Mehr von dreiviertel der Stimmenden zur wohlbestimmten Weitergabe freigegeben wurden.
C. Organisation, Verwaltung
Art. 11. Die Organe der SP Zürich 6 sind:
   a) Mitgliederversammlung (MV);
   b) Vorstand;
   c) Drei Revisorinnen resp. Revisoren;
   d) Arbeitsgruppen.
Art. 12. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Kreispartei. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sie ist befugt, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften Entscheidungen, die ihr selbst zustehen würden, dem Vorstand oder Arbeitsgruppen zu übertragen.
Art. 13. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal monatlich an einem zum voraus bestimmten Tag statt. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel aller Mitglieder gefordert wird. Dies geschieht unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte beim Präsidium. Das gleiche Recht steht den Revisorinnen resp. Revisoren und dem Vorstand zu.

Am Anfang jedes Kalenderjahrs wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Generalversammlung (GV) erklärt.
Art. 14. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und Generalversammlung erfolgt erfolgt schriftlich unter Angabe der zu behandelnen Traktanden. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens fünf Tage im voraus zugehen.
Art. 15. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem die Behandlung der laufenden Geschäfte, die Abhaltung von meinungsbildenden Vorträgen, die Diskussion aktueller Themen und die Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zustehen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder auf Beschluss der Versammlung ein anderes Parteimitglied.

Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Ausnahmsweise kann geheime Abstimmung beschlossen werden. Massgebend ist das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder.

Ebenso erfolgen die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen offen, es sei denn ein Fünftel der Anwesenden verlangt eine geheime Wahl. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr.

Das die Versammlung leitende Mitglied stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, dass alle Anträge und Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt und ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu verabschieden.
Art. 16. Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Arbeitsgruppen;
b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen resp. Revisoren;
c) Wahlen:
    - Vorstand, Präsidium und Kassierin resp. Kassier
    - Drei Revisorinnen resp. Revisoren
    - Ständige Delegierte;
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
e) Festsetzung des Budgets.
Art. 17. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

Das Präsidium bestehend aus höchstens drei Mitgliedern und die Kassierin resp. der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand vertritt die Partei gegen aussen. Jedes Mitglied des Präsidiums, im Falle der Verhinderung des ganzen Präsidiums ein anderes Vorstandsmitglied sowie die Kassierin resp. der Kassier führen die rechtsgültige Unterschrift für die Partei. Die Sitzungen des Vorstands werden durch das Präsidium einberufen oder wenn dies die Hälfte des Vorstands verlangt.

Gültige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat das leitende Mitglied den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch erhebt.
Art. 18. Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten der Kreispartei. Er ist zuständig für die Werbetätigkeit, den Einzug der Beiträge und die Verwendung der Geldmittel der Partei im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bewilligten Kredite.

In dringenden Fällen und im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften entscheidet er über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen würden, und erstattet darüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass von ihm abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Art. 19. Die drei Revisorinnen resp. Revisoren werden von der Generalversammlung gewählt. Kein Mitglied darf länger als fünf Jahre hintereinander als Revisorin, resp. als Revisor tätig sein. Die Revisorinnen resp. Revisoren überwachen die Verwaltung des Vermögens der Partei und die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Darüber erstatten sie der Generalversammlung schriftlich Bericht. Die Revisorinnen resp. Revisoren sind berechtigt, jederzeit vom Vorstand und von der Kassierin resp. dem Kassier Aufschlüsse und Belege über das Rechnungswesen zu verlangen und einen Kassasturz vorzunehmen.
D. Revision der Statuten
Art. 20. Diese Statuten können jederzeit durch eine unter Angabe dieses Geschäfts einberufene Mitgliederversammlung revidiert werden. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
E. Übergangsbestimmung
Art. 21. Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch die Geschäftsleitung der SP des Kantons Zürich in Kraft und ersetzen die bisherigen.

Vorstehende Statuten sind durch die Generalversammlung vom 26. März 1990 beschlossen worden. Die Genehmigung durch die SP des Kantons Zürich ist am 11. Juni 1990 erfolgt.

Zürich, den 20. August 1990

Das Präsidium:
- Elisabeth Gohl-Oesch
- Erich Wyler
- Claudio Zingg
Mit Änderungen in Art. 9 und 10 gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 31.März 2003.
Letzte Änderung: 27.3.2011, 20:59 Uhr SP6.
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